Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Allgemeines

a) Der Auftraggeber, nachstehend Kunde genannt, erkennt die jeweils bei Auftragserteilung gültigen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) an.

b) Die Impetus Quality Inspection GmbH & Co. KG, nachstehend Gesellschaft genannt, erbringt ihre Dienstleistungen für alle natürlichen und / oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, von denen sie beauftragt wurde.

c) Für die Wirksamkeit von Nebenabreden außerhalb dieser AGB bedarf es der schriftlichen Zustimmung der Gesellschaft.

2. Erbringen von Dienstleistungen

a) Die Gesellschaft erbringt ihre Dienstleistungen gemäß den Anweisungen des Kunden. Dieser hat diesbezüglich die Pflicht, der Gesellschaft mitzuteilen, welche Inspektions- und Analyseverfahren angewandt werden sollen. Außerhalb dieser Anweisung des Kunden wird die Gesellschaft keinen Untersuchungsbericht erstellen und auch nicht auf Tatsachen oder Umstände hinweisen. Der Kunde hat ferner die Pflicht, der Gesellschaft alle Daten und Umstände, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, unverzüglich mitzuteilen. Damit Daten für eine Untersuchung berücksichtigt werden können, müssen diese mindestens 48 Stunden vor dem Untersuchungsbeginn der Gesellschaft vorliegen. Für die Durchführung eines Auftrages innerhalb einer bestimmten Frist muss diese schriftlich mit der Gesellschaft vereinbart worden sein.

b) Die von der Gesellschaft durchgeführte Inspektion, bzw. Analyse bezieht sich stets auf die nach Anweisung des Kunden genommenen Proben und kann insoweit keine Auskunft über die Gesamteigenschaften geben. Maßgeblicher Zeitpunkt für den von der Gesellschaft erstellten Inspektionsbericht ist der Zeitpunkt der Untersuchung.

c) Die Gesellschaft stellt dem Kunden einen schriftlichen und unterzeichneten Untersuchungsbericht zur Verfügung. Allein der schriftliche und unterzeichnete Untersuchungsbericht ist verbindlich. Vorab oder endgültig auf elektronischem Wege zugeleitete Untersuchungsberichte sind unverbindlich.

d) Die Gesellschaft kann sich eines Subunternehmers bedienen und diesen mit der Durchführung von Dienstleistung beauftragen. Hierbei ist die Gesellschaft berechtigt, dem Subunternehmer alle zur Durchführung des Auftrags notwendigen Daten mitzuteilen.

e) Der Kunde trägt die Kosten und die Gefahr der Anlieferung von Proben, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird. Die Proben werden von der Gesellschaft für einen Zeitraum von 3 Monaten verwahrt, sofern nicht die Eigenschaft der Probe eine kürzere Verwahrung gebietet.

3. Preise

a) Sofern bei Auftragserteilung zwischen der Gesellschaft und dem Kunden keine Preisvereinbarung getroffen wurde, bestimmt sich der Preis nach der gültigen Gebührenordnung der Gesellschaft.

b)Die aufgrund des Tätigwerdens der Gesellschaft anfallende Vergütung ist innerhalb von 28 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Sofern eine Vergütung nach 28 Tagen nach Rechnungserteilung nicht ausgeglichen ist, wird der Betrag der Vergütung mit 1,5% / Monat verzinst.

c) Sofern sich bei der Durchführung eines Auftrages Umstände ergeben, die Mehrkosten verursachen, werden diese Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt. Der Kunde wird hierüber schriftlich informiert.

4. Einstellung der Erbringung von Dienstleistungen

a) Sofern der Kunde seine gegenüber der Gesellschaft bestehenden vertraglichen Pflichten nicht erfüllt, ist die Gesellschaft berechtigt, die Durchführung der Dienstleistungen einzustellen.

b) Weiter ist die Gesellschaft berechtigt, die Durchführung der Dienstleistungen einzustellen, wenn der Kunde die vereinbarte Vergütung nicht zahlt, eine Vereinbarung zur Abwendung einer Insolvenz getroffen wurde, ein Insolvenzverfahren gegen den Kunden eröffnet wurde oder hierfür ein Antrag gestellt wurde, der Geschäftsbetrieb eingestellt wurde, oder der Betrieb des Kunden unter Zwangsverwaltung steht.

5. Haftung

a) Die Gesellschaft ist weder Versicherer noch Garantiegeber und lehnt eine Übernahme der damit verbundenen Verantwortung ab.

b) Die Gesellschaft haftet nicht für verspätet oder teilweise nicht erbrachte oder unvollständig erbrachte Dienstleistungen, wenn diese durch ein Ereignis begründet werden, welches außerhalb der Kontrollmöglichkeit der Gesellschaft liegt.

c)Die Haftung der Gesellschaft ist auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Dieses gilt für Schäden aus einfach Fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei einfach fahrlässiger Unmöglichkeit und bei einfach fahrlässigem Verzug. Die Haftung der Gesellschaft bei der Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen. Ebenso ist die Haftung für indirekte Schäden oder Folgeschäden ausgeschlossen. Die Haftung wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bleibt unberührt.

d) Die Haftung der Gesellschaft ist pro Schadensfall auf das fünffache der Vergütung für die Dienstleistungen, die zu dem Schaden geführt haben, begrenzt. Des Weiteren beträgt die Obergrenze der Haftung der Gesellschaft 100.000 € pro Schadensfall.

e) Schadensersatzansprüche müssen innerhalb von 30 Tagen nach Entdecken des Schadens schriftlich bei der Gesellschaft angezeigt werden.

6. Geheimhaltung und geistiges Eigentum

a) Untersuchungsberichten, Daten, Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen dürfen ohne Zustimmung der anderen Seite nicht weitergegeben oder verändert werden, sofern die Weitergabe oder Veränderung über das der Auftragserteilung zugrunde liegende Auftragsverhältnis hinaus geht.

b) Die Gesellschaft darf die Daten des Kunden im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes für eigene Zwecke speichern und verarbeiten.

7. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

a) Das auf den zwischen der Gesellschaft und dem Kunden geschlossenen Vertrag anwendbare Recht ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Vorschriften des Deutschen Internationalen Privatrechts.

b) Gerichtsstand gegenüber einem Kaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz der Gesellschaft. Der Gesellschaft steht es frei, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen.

8. Salvatorische Klausel

Sofern einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein sollten, so soll hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen sein. Im Falle der Unwirksamkeit und im Falle einer Regelungslücke soll eine Regelung als vereinbart gelten, die dem am nächsten kommt, was von beiden Vertragsparteien vereinbart werden wollte oder unter Berücksichtigung aller Umstände hätte vereinbart werden wollen.

10.In Kraft Treten

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen treten am 24. Februar 2010 in Kraft.