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	<title>Impetus Quality Inspection&#187;  | Impetus Quality Inspection</title>
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	<description>Impetus Quality Inspection ist ein unabhängiges Unternehmen, das Ihnen Dienstleistungen entlang der Wertschöpfungskette „Fisch“ anbietet.</description>
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		<title>Honig und gentechnisch veränderter Pollen</title>
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		<pubDate>Tue, 03 Nov 2009 13:30:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuell]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach der deutschen Honigverordnung ist Honig ein auf rein pflanzlichen Grundstoffen basierendes flüssiges oder kristallines Lebensmittel, das von Bienen erzeugt wird. Da beim Befliegen der Blüten neben Nektar auch stets Pollen eingesammelt wird, gelangt dieser unvermeidbar in den Honig. Stammt der Pollen von gentechnisch veränderten (gv) Pflanzen, lässt sich der gv Pollen im Honig nachweisen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach der deutschen Honigverordnung ist Honig ein auf rein pflanzlichen Grundstoffen basierendes flüssiges oder kristallines Lebensmittel, das von Bienen erzeugt wird. Da beim Befliegen der Blüten neben Nektar auch stets Pollen eingesammelt wird, gelangt dieser unvermeidbar in den Honig. Stammt der Pollen von gentechnisch veränderten (gv) Pflanzen, lässt sich der gv Pollen im Honig nachweisen.</p>
<p>Nach strenger Auslegung lebensmittelrechtlicher Vorschriften ist Honig im Hinblick auf Pollen aus gv Pflanzen derzeit nicht kennzeichnungspflichtig, weil:</p>
<ul>
<li>Honig nicht unter die EU-Verordnung für gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel (1829/2003)fällt. Der Geltungsbereich der Verordnung ist definiert durch Lebensmittel, die &#8220;aus einem gentechnisch veränderten Organismus (GVO) bestehen&#8221;, &#8220;daraus hergestellt&#8221; sind oder &#8220;mit Hilfe von GVO&#8221; hergestellt wurden. Nichts davon passt auf Honig.</li>
<li>Pollen aus gv-Pflanzen kann als zufällige, technisch unvermeidbare Beimischung aufgefasst werden, für die keine Kennzeichnungspflicht besteht. Für solche Beimischungen liegt der Schwellenwert bei 0,9 Prozent. Da der Gesamtanteil des Pollens am Honig nur 0,1 &#8211; 0,5 Prozent beträgt, bleibt der Anteil des gv-Pollens in jedem Fall unterhalb dieses Schwellenwertes. Im rechtlichen Sinne hat Honig keine Zutaten, deshalb bezieht sich der Schwellenwert auf die Gesamtmenge des Honigs. Würde der Pollen als Zutat gewertet, und damit der gv-Pollenanteil auf die Gesamtmenge des Pollens bezogen, dann wäre der Schwellenwert zumindest in der Nähe von gv-Feldern kaum einzuhalten und der Honig müsste dann gekennzeichnet werden.</li>
</ul>
<p>Allerdings ist diese formalrechtliche Begründung für die Nicht-Kennzeichnung bei Honig umstritten. Es wird kritisiert, dass damit Wahlfreiheit der Verbraucher in Bezug auf Honig mit oder ohne gv-Anteile nicht gegeben sei. Die Mehrheit der Bundesländer hat die Bundesregierung aufgefordert, im Rahmen des Gentechnik-Gesetzes die Frage der GVO-Kennzeichnung von Honig eindeutig zu klären.</p>
<p>Darüber hinaus ist die jeweilige Zulassungssituation zu beachten. Gentechnisch veränderte Pflanzen können in der EU auf verschiedenen Ebenen zugelassen werden:</p>
<ul>
<li>als Lebens- und Futtermittel</li>
<li>zur Einfuhr als vermehrungsfähige Organismen in die EU und zur Verarbeitung</li>
<li>zum Anbau in der EU</li>
</ul>
<p>Die uneindeutige Rechtslage spiegelt sich auch in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. Mai 2009 wider, das Honig mit Blütenpollen des gentechnisch veränderten Mais MON 810 als nicht verkehrsfähig einstufte. Dafür sei eine besondere rechtliche Zulassung erforderlich</p>
<p>Unabhängig von der rechtlichen Situation und deren Einschätzung kann durch den Einsatz einer effektiven, molekularbiologischen Analytik das Vorhandensein von Pollen genveränderter Pflanzen ausgeschlossen werden.</p>
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